Sendungsbewusstsein
Handfunkgeräte sorgen für zusätzlichen Komfort und Sicherheit an Bord. Verena Diethelm fasst zusammen, worauf es beim Kauf zu achten gilt und welche Rechtsgrundlagen gelten
Stellen Sie sich vor, Sie sind nach einer langen Überfahrt endlich in der maltesischen Hauptstadt Valetta angekommen und freuen sich auf eine der spektakulärsten Hafeneinfahrten der Welt. Wie es sich gehört, melden Sie sich bei der Hafenbehörde per Funk an und werden gebeten auf Kanal 10 auf Standby zu bleiben. Tja, das war’s dann mit der Sightseeing-Tour von Bord aus …
Genau das hat Manfred Ober erlebt: “Ich war das einzige Englisch sprechende Crew-Mitglied, musste unter Deck Funkwache halten und habe von der Einfahrt nach Valetta nichts mitbekommen. Da hätte ich mir sehr ein Handfunkgerät gewünscht”, erinnert sich der Spezialist für Yachtelektronik nur zu gut.
So ein Handfunkgerät hat aber noch andere Vorteile, etwa wenn man mit kleiner Crew unterwegs ist und für das Abhören des Funks nicht extra eine Person an den Navi-Tisch abstellen will oder während einer Regatta, um den Einzelrückruf der Regattaleitung nicht zu verpassen. Zudem sorgt ein mobiles Funkgerät als Backup zur bestehenden Funkstation für Redundanz und gehört als Sicherheitsausrüstung unbedingt in jedes Grab-Bag. Die fix verbaute Seefunkstation bringt nämlich nichts, wenn man das Schiff über Schlauchboot oder Rettungsinsel verlassen muss, das Rigg verloren ging oder ein Blitzeinschlag die Bordelektronik vernichtet hat. Apropos Bordelektronik vernichtet: Bei Gewittergefahr sollte das Handfunkgerät unbedingt im Backrohr gelagert werden – Stichwort: Faraday’scher Käfig.
Mit dem Wegfall der Roaminggebühren in Europa haben Handfunkgeräte an Attraktivität eingebüßt. Zu Unrecht: Mobiltelefone sind ein denkbar schlechter Ersatz für UKW-Handfunkgeräte, da sie nur in Küstennähe bzw. innerhalb der Reichweite eines Sendemasts funktionieren und die Kommunikation mit Einsatzkräften in einem Notfall immer über Funk abgewickelt wird. Außerdem erreicht man mit einem Anruf per Handy immer nur einen Teilnehmer, während der Notrufkanal 16 von der Küstenwache, den Such-und Rettungszentralen für die Schifffahrt sowie anderen Schiffen permanent überwacht wird.
Eine andere Alternative stellen fest verbaute UKW-Funkanlagen dar, die es erlauben, eine zweite Station im Cockpit zu verbauen. " Eigner legen sich oft ein Funkgerät mit zweiter Station im Cockpit zu, aber das ist aufwendiger und teurer als ein zusätzliches Handfunkgerät", gibt Manfred Ober von Yachtelektronik in Lustenau zu Bedenken. Dazu kommt, dass diese Zweitstation von der Funkanlage abhängig ist und bei einer "Abandon-Ship"-Situation nicht mitgenommen werden kann.
RECHTLICHES
Achtung: UKW-Handfunkgeräte sind keine Walkie-Talkies, für die man weder Lizenz noch Bewilligung braucht, sondern man benötigt wie für die fixe Seefunkanlage ein Sprechfunkzeugnis.
Außerdem gilt für UKW-Seefunkanlagen in Österreich eine Bewilligungspflicht. Der Bewilligungsantrag (https://www.fb.gv.at/Funk/binnenschifffahrtsfunk/binnenschifffahrtsfunk-seefunk.html) muss schriftlich beim Fernmeldebüro eingebracht werden. In der Binnenschifffahrt in Österreich sind UKW-Handfunkgeräte grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme gilt nur für Schiffe über 20 m Länge, die in der Sportschifffahrt aber keine Rolle spielen.
Am Meer sind tragbare UKW-Sprechfunkanlagen für den Seefunkdienst als Ersatz für eine fest eingebaute Funkanlage nicht zulässig. Man kann also ein Handfunkgerät nur zusätzlich zu einer bereits bestehenden Seefunkanlage bewilligen lassen. Reinhard Crepaz, Leiter der Rechtsabteilung des Fernmeldebüros, erklärt das damit, dass fix installierte Funkanlagen über eine höhere Sendeleistung und aufgrund der besseren und meist höher installierten Antenne auch über eine größere Reichweite verfügen. Auch auf kleinen Booten, auf denen keine fixe Funkstation verbaut werden kann, weil Platz oder Stromversorgung fehlen, sind UKW-Handfunkgeräte als einzige Seefunkanlage nicht bewilligungsfähig.