Charterverträge: Rechtliche Fallstricke
Worauf Charterer und Vercharterer achten sollten
Nicht alles, was in einem Chartervertrag steht, ist auch wirklich rechtswirksam. Rechtsunwirksame Klausen können unangenehme Folgen für Charterer wie Vercharterer haben.
Rechtunwirksam ist z.B. die Klausel, dass das Charterunternehmen nicht für solche Schäden haftbar ist, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials, wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass oder Funkpeiler, entstehen. Als Hersteller im Sinne der Produkthaftung ist der Vercharterer verantwortlich für die Überprüfung der Ausrüstung und deren Funktionsfähigkeit. Rechtsunwirksam sind unter anderen auch Vertragsvereinbarungen, die die Haftung des Vercharterer für den Charterer und andere Personen an Bord außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausschließen oder die den Gerichtsstand ins Ausland verlegen (bei Privatpersonen).
Mehr dazu finden Sie in der März-Ausgabe der Yachtrevue, die am 28. Februar erscheint und auf der Bootsmesse in Tulln, wo Yachtpool-Geschäftsführer Friedrich Schöchl Vorträge zum Thema hält.